Etwa fünf Euro mehr Rente bringt ein Jahr im Minijob bei einem Monatsverdienst von 603 Euro, rechnet die Deutsche Rentenversicherung vor. Für viele Beschäftigte ändert die Bundesregierung deshalb die Regeln: Die bisher mögliche dauerhafte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung für Minijobber soll aufgehoben werden. Künftig werden verpflichtende Eigenbeiträge direkt vom Lohn abgezogen und die entsprechenden Versicherungszeiten voll angerechnet. Die Aufhebung einer bestehenden Befreiung muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden und wird erst ab dem Monat nach Eingang des Antrags wirksam. Für Branchen wie Gastronomie und Hotellerie bedeutet das sowohl administrative Mehrbelastung als auch geringere Nettolöhne.
An einer Hotelrezeption in München notiert die Personalverantwortliche die Einsatzpläne und kalkuliert zugleich, wie zusätzliche Abzüge in Minijobs den Betrieb belasten könnten. Künftig werden Minijobber nach den neuen Vorgaben rentenrechtlich stärker der regulären Sozialversicherung zugeordnet, sodass zwar Versicherungszeiten und Leistungsansprüche steigen, das Nettoeinkommen aber kurzfristig sinkt.
Was konkret verändert sich
Die Regelungen sehen vor, dass Minijobber eine bisher mögliche dauerhafte Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr ohne Weiteres behalten können. Die Aufhebung einer Befreiung muss vom Minijobber schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber beantragt werden. Entscheidend ist, dass die Aufhebung erst ab dem Monat nach Eingang des Antrags wirksam wird und nicht rückwirkend gilt. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Eingang des Antrags zu dokumentieren und die Änderung an die Minijob-Zentrale zu melden; diese kann innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Eine erneute Befreiung im selben Minijob wird nach den neuen Regeln nicht mehr möglich sein, und bei mehreren Minijobs gilt die Aufhebung zugleich für alle Beschäftigungsverhältnisse.
Die Reform verschiebt die Kosten- und Leistungsrelationen sichtbar. Der derzeit gültige Beitragssatz zur Rentenversicherung beträgt insgesamt 18,6 Prozent. Je nach Beschäftigungsform verteilt sich dieser Satz unterschiedlich: Im gewerblichen Bereich übernimmt der Arbeitgeber nach bisheriger Praxis rund 15 Prozent und der Minijobber etwa 3,6 Prozent, während die Gewichtung bei Beschäftigungen in Privathaushalten anders ausfallen kann. Für Minijobber bedeutet das: Die Beiträge werden künftig verbindlicher aus dem Lohn abgeführt, und ihnen werden die entsprechenden Zeiten voll rentenrechtlich angerechnet, zugleich reduziert sich das verfügbare Nettoeinkommen durch einen festen Eigenanteil.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) rechnet exemplarisch vor: Bei einem Monatsverdienst von 603 Euro kann nach einem Jahr in einem Minijob die monatliche Rente um etwa fünf Euro steigen. Berichterstattungen und Berechnungen in der Debatte führen diesen Effekt weiter: Ein Jahr Minijob bringt typischerweise nur rund fünf Euro monatliche Rente, zehn Jahre also ungefähr 50 Euro. Fachgewerkschaften und Sozialverbände weisen deshalb darauf hin, dass Minijobs allein kaum zu einer nennenswerten Altersvorsorge führen, wohl aber den Zugang zu Rentenleistungen, Reha und Schutz bei Erwerbsminderung verbessern können.
Wirtschaftsverbände und Branchenorganisationen reagieren kritisch. Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga erklärte, die Abschaffung des Minijob-Modells gehe "an der Realität unserer Branche vorbei" und könne zu Personalengpässen und eingeschränkten Öffnungszeiten führen. Regionale Zahlen, die in der Berichterstattung zur Reform genannt werden, zeigen eine hohe Verbreitung von Minijobs: In Bayern sind demnach knapp 1,5 Millionen Minijobber beschäftigt, im niedersächsischen Gastgewerbe werden rund 109.000 geringfügig Beschäftigte genannt. Gewerkschaften hingegen betonen, dass Pflichtbeiträge die Absicherung im Alter und den Zugang zu sozialen Leistungen stärken.
Praktisch bedeutet das für Betroffene: Kurzfristig weniger Netto, langfristig klarere Anrechnungen von Versicherungszeiten. Für Betriebe steigt der administrative Aufwand, weil Aufhebungen dokumentiert und an die Minijob-Zentrale gemeldet werden müssen, die die formale Prüfung übernimmt. Die Reform verschiebt damit einen Teil der sozialen Verantwortung stärker in Richtung verpflichtender Staatsversicherung, während die finanzielle Entlastung für Arbeitgeber in bisherigen Minijob-Modellen reduziert wird.
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Wichtig ist die verfahrensrechtliche Regel: Eine Aufhebung der Befreiung wird erst ab dem Monat nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber wirksam; Arbeitgeber müssen den Eingang dokumentieren und an die Minijob-Zentrale melden.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.