52‑Prozent‑Rabatt — aber nur per App.
Das Urteil des OLG Hamm
Das Oberlandesgericht Hamm hat am 16. April 2026 entschieden, dass der Discounter Penny weiterhin mit Sonderrabatten werben darf, die nur registrierten Nutzern der Penny‑App zugänglich sind. Die Richter des 13. Zivilsenats wiesen die Klage des Verbraucherzentrale‑Bundesverbands (vzbv) auf Unterlassung zurück. Im angegriffenen Prospekt war ein Fruchtjoghurt mit einem Rabatt von bis zu 52 Prozent ausgewiesen worden — die Kondition galt jedoch nur für Kundinnen und Kunden, die sich über die App registrieren und den Rabatt darüber einlösen.
Das Gericht sah keine ausreichenden Belege dafür, dass die Praxis gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoße. Aus den vorgelegten Unterlagen gehe zwar hervor, dass ältere Menschen seltener Internet und Smartphones nutzen. Doch Skepsis gegenüber digitalen Angeboten sei nicht automatisch eine Diskriminierung, so ein Sprecher des Gerichts.
Die Klage des vzbv und seine Argumente
Der Verbraucherzentrale‑Bundesverband hatte argumentiert, App‑exklusive Rabatte hätten eine ausschließende Wirkung. Nach Auffassung des vzbv würden damit insbesondere ältere, behinderte und sehr junge Menschen benachteiligt, die aus technischen, gesundheitlichen oder rechtlichen Gründen keine Apps nutzen könnten. Der Verband betonte, dass Discounter besonders preissensible Kundengruppen ansprechen und deshalb erhöhte Sorgfalt bei diskriminierungsfreien Angeboten nötig sei.
Der vzbv erklärte, er werde die Urteilsgründe prüfen und über eine mögliche Revision entscheiden. Die Verbraucherschützer laufen damit bereits gegen mehrere Händler Sturm: Neben Penny hatte der Verband ähnliche Verfahren gegen andere Discounter initiiert.
Ähnliche Entscheidungen und der Weg zum Bundesgerichtshof
Das Urteil gegen Penny reiht sich ein in vorherige Gerichtsentscheidungen.
Im März hatten Richter des Oberlandesgerichts Bamberg eine gleichlautende Klage gegen den Discounter Netto abgewiesen; damals war eine Revision nicht zugelassen worden. Anders im Fall Penny: Das OLG Hamm hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Sollte der vzbv dieses Rechtsmittel nutzen, müsste der BGH abschließend klären, wie weit Händler bei der Gestaltung digitaler Treue‑ und Rabattprogramme gehen dürfen.
Die Zulassung der Revision bedeutet nicht automatisch, dass der Bundesgerichtshof den Fall übernehmen wird. Sie eröffnet jedoch die Möglichkeit einer endgültigen rechtlichen Klärung auf höchster Ebene und könnte Präzedenzwirkung für alle Handelsketten mit App‑Angeboten entfalten.
Warum die Gerichte zurückhaltend urteilen
Die Richter des OLG Hamm forderten handfeste Belege dafür, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen durch App‑Rabatte systematisch und rechtlich relevant benachteiligt würden. Die bloße Tatsache, dass ältere Menschen das Internet seltener nutzen, reiche dem Senat nicht aus. Entscheidend sei, ob die Benachteiligung in einen Schutzbereich des AGG falle und ob ein hinreichender Zusammenhang zwischen der Werbeaktion und einer diskriminierenden Wirkung belegt werde.
Gerichte verlangen regelmäßig konkrete Zahlen oder Studien, die eine Übersicht über Zugangshürden und deren konkrete Auswirkungen liefern. Fehlen solche Belege, bleibt die Beanstandung eher theoretisch — und dann hat der Handel das Recht, seine Geschäftsmodelle weiter zu betreiben.
Was das Urteil für Handel und Technik bedeutet
Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Handelsketten, Agenturen und Entwickler digitaler Kundenbindungs‑Systeme.
Händler können App‑exklusive Aktionen weiter als Marketinginstrument einsetzen, ohne aktuell befürchten zu müssen, dass dies generell als unzulässige Diskriminierung gilt. Für Technologieanbieter bleibt die Nachfrage nach sicheren, einfachen Einlösungswegen hoch: Die technische Implementierung von Rabattcodes, QR‑Scans oder App‑Registrierungen gewinnt an Bedeutung.
Gleichzeitig sendet das Urteil ein Signal an Verbraucher‑ und Seniorenorganisationen: Um zivilrechtliche Erfolge gegen digitale Angebote zu erzielen, werden konkrete empirische Belege nötig sein. Eine bloße Darstellung von Nutzungslücken reicht nicht. Das dürfte die Strategie von Interessenverbänden ändern — hin zu Studien, Umfragen oder Pilotprojekten, die Barrieren detailliert dokumentieren.
Konkrete Auswirkungen für Kundinnen und Kunden
Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das Urteil vor allem: App‑Rabatte bleiben bestehen. Wer die Ersparnis nutzen will, muss sich registrieren und gegebenenfalls digital einlösen. Für diejenigen, die keine App nutzen können oder wollen, heißt das: Entweder sie verzichten auf den Rabatt — oder Händler bieten alternative Einlösewege an. Ob Penny solche Alternativen künftig bereitstellt, ist nicht Teil der Gerichtsentscheidung.
Diskutiert werden in der Branche bereits praktikable Lösungen: rabattberechtigte Kundinnen und Kunden könnten etwa über ausgedruckte Gutscheine, Filialcodes oder personalisierte Barcodes Zugang zu Angeboten erhalten. Ob Händler solche Wege flächendeckend einführen, hängt von Kosten, Prozesssicherheit und Missbrauchsrisiken ab.
Blick auf weitere Verfahren
Der vzbv hat angekündigt, auch gegen Lidl vorzugehen; der erste Verhandlungstermin ist für September angesetzt. Die Verbraucherschützer konzentrieren sich auf Discounter, weil dort besonders preissensible Kundinnen und Kunden einkaufen. Sollte der Bundesgerichtshof den Weg für die Prüfung solcher Fälle freimachen, könnten mehrere Verfahren zeitgleich gebündelt werden — mit potenziell weitreichenden Folgen für App‑Marketing und digitale Rabattsysteme.
Bis zu einer Entscheidung des BGH bleibt die Rechtslage dezentral. Händler können ihre App‑Angebote derzeit weiterlaufen lassen; Verbraucherschützer können strategisch nachlegen und datenbasierte Nachweise sammeln.
Technischer und rechtlicher Handlungsbedarf
Die Debatte zeigt, dass technische Zugänglichkeit und rechtliche Gleichbehandlung zusammengehören. Unternehmen sollten prüfen, ob ihre digitalen Angebote barrierefrei genug sind, um den größtmöglichen Kundenkreis zu erreichen. Zugleich müssen Verbraucherschützer valide Daten liefern, wenn sie Benachteiligungen geltend machen wollen. Beide Seiten stehen damit vor der Aufgabe, digitale Geschäftsmodelle und den Verbraucherschutz enger aufeinander abzustimmen.
Ob am Ende gesetzgeberische Anpassungen nötig sind, ist offen. Sollte der Bundesgerichtshof konkrete Standards formulieren, könnten Richter künftig strengere Anforderungen an die Nachweispflicht bei Diskriminierungsbehauptungen stellen — oder klarer festlegen, welche Alternativen Händler anbieten müssen, um Benachteiligungen zu vermeiden.
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Das Aktenzeichen der Entscheidung lautet Az. I‑13 UKl 7/25; das OLG Hamm hat die Revision zugelassen.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.