Die Tochter übergab heimliche Videoaufnahmen aus der gemeinschaftlich genutzten Wohnküche an die Polizei — nun verhandelt der Bundesgerichtshof den Fall I ZR 289/25. Die Mutter verlangt Auskunft, Löschung der Aufnahmen und mindestens 5.000 Euro Schmerzensgeld; untere Instanzen wiesen ihre Ansprüche zurück. Der BGH prüft außerdem, ob er den EuGH zur Auslegung der DSGVO-Haushaltsausnahme vorab befragen muss.
Worum es geht Die Parteien lebten im selben Gebäude in getrennten Wohnungen. Die Tochter und ihr Ehemann betrieben in der von ihnen kontrollierten Wohnküche eine Videokamera. Wegen des Verdachts, die Mutter habe Münzen aus einem Becher entnommen, übermittelten sie Videoaufnahmen an die Polizei, auf denen die Frau in der Küche zu sehen ist. Die Klägerin verlangt Auskunft über verarbeitete personenbezogene Daten, Löschung der Aufnahmen und Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro. Vor dem Landgericht Hildesheim und dem Oberlandesgericht Celle blieben diese Ansprüche erfolglos; beide Gerichte sahen die Aufnahmen als dem privaten Bereich zugehörig an. Rechtsfragen vor dem BGH Im Verfahren I ZR 289/25 steht im Mittelpunkt, ob Videoüberwachung innerhalb privater Wohnräume der DSGVO unterfällt und ob die sogenannte Haushaltsausnahme greift. Diese Ausnahme erlaubt die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten. Problematisch ist, dass die betroffene Frau eine eigene Wohnung hatte, aber Zugang zur von den Beklagten kontrollierten Wohnküche besaß. Damit sind sowohl die Rechte der Wohnungsinhaberin als auch von Mitnutzern und Gästen betroffen. Zu klären ist unter anderem, ob das Einverständnis des Inhabers der Wohnung ausreicht, um Aufnahmen zu rechtfertigen, die auch andere Personen erfassen. Positionen der Parteien Beklagte (Tochter/Ehemann): Verteidigen die Anbringung der Kamera als zulässig in den eigenen Räumen; es sei nicht klar, ob die Kamera gezielt auf die Mutter gerichtet gewesen sei. Klägerin (Mutter): Führt an, die Aufnahmen seien dazu verwendet worden, sie aus dem Haus zu drängen; vorgelegte Videos seien an Polizei und Verwandtschaft weitergegeben worden. Europarechtliche Dimension Weil es um die Auslegung der DSGVO und insbesondere der Haushaltsausnahme geht, prüft der BGH ernsthaft, ob eine Vorabentscheidung beim EuGH einzuholen ist. Eine EuGH-Vorlage würde die Auslegung der Haushaltsausnahme verbindlich für alle Mitgliedstaaten klären. Das Oberlandesgericht Celle hatte im April 2025 keinen DSGVO-Verstoß erkannt; vor diesem Hintergrund muss der BGH entscheiden, ob er die Frage weiterreicht oder eine eigene Grundsatzentscheidung trifft.Related Articles
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Eine Entscheidung unter dem Aktenzeichen I ZR 289/25 ist für den 17. September 2025 angekündigt; der BGH muss dann auch entscheiden, ob er dem EuGH die Auslegung der Haushaltsausnahme vorlegt.
Dieser Artikel wurde mit KI-Unterstützung erstellt.